Obst-u.Gartenbauverein v. 1885

Münchberg e.V.

Obst- und Gartenbauverein Münchberg e.V. Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Münchberg e. V. (2) Der Sitz des Vereins ist Münchberg. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes       „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2)  Zweck des Vereins ist       1.  Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur    Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.       2.  Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat,  der Heimatpflege und somit    der gesamten Landeskultur.       3.  Dem Verein ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen einschließlich der Familien an    diesen Vereinszweck heranzuführen. (3)  Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch       1.  Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeiten auf den genannten Gebieten,       2. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wett-bewerbe,  Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung,  Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.       3.  Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene. (4)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,       die dem Zweck der Körper-schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (5)  Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Auf-gabe des Vereins. § 3 Mitgliedschaft (1)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2)  Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten,       Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privat-unternehmen und natürliche Personen.       Fördermitglieder haben kein Stimm-recht. (3)  Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:        1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.        2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. (4)  Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen,       welche endgültig entscheidet. (5)  Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben,       können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.       § 3 (2) 2 der Satzung bleibt davon unberührt. (6)   Die Mitgliedschaft endet:       1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen  Kündigungsfrist schriftlich erklärt  werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen  den Verein und sein Vermögen.       2.  bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereini-gungen und Privatunternehmen mit   dem Liquidationsbeschluss, Auf-lösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der   Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss.       3.  durch Ausschluss (§ 4 der Satzung).       4.  durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins. § 4 Ausschluss (1)  Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsgemäßen Beschlüssen        der Organe des Vereins (§ 6 der Satzung) aus-geschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet        werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten  vergeblich aufgefordert hat. (2) Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mit-gliedsbeitrages für das laufende      Geschäftsjahr) durch Beschluss der Vereinslei-tung mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied      unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschlussbeschluss hat        die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsgemäßigen      Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen      Nachweis mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an      der Mitgliederversammlung teilnehmen. (3)  Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen gerechnet von der        Absendung des Briefes an durch Berufung an die Vereinsleitung widersprechen. Die Vereinsleitung entscheidet         endgültig und vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. (4)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.       Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)  Die Mitglieder sind berechtigt,       1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,       2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,       3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,       4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen. (2)  Die Mitglieder sind verpflichtet,       1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,       2. die Satzung des Vereins zu befolgen,       3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,       4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.    § 6 Organe des Vereins (1)  Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§11). (2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständi-gen Bezirksverbandes und des       Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landschaftspflege. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Ende März statt. (2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine       außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies       beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe einer solchen       außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. (3)  Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er be-stimmt den Termin und den Ort der       Mitgliederversammlung. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform (auch elektronisch) durch Aushang an den       öffentlichen Anschlagtafeln (Aushangkasten des Vereins) oder durch Bekanntmachung in der Frankenpost und       mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen.       Über Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt werden, kann die       Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.                                                                                       Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand       mindestens acht Tage vor der Einladung zur Mit-gliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich       (auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.       § 8 Durchführung der Mitgliederversammlung  (1)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.       Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizier- te Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher        Stimmenmehrheit der an-wesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der       Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied       persönlich ausgeübt werden. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-  rung durch       den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen       Versammlungsleiter. Ist der Ver-sammlungsleiter  vom  Gegenstand   der  Beratung  betroffen,  so  übernimmt für              diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitglie-derversammlung zu       bestimmender Leiter die Versammlung. (3)  Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von       einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und       vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:       1.  Die Wahl der Vereinsleitung (§ 10).       2.  Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.       3.  Die Festsetzung des Vereinsbeitrages.       4.  Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder.       5.  Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsab-schlusses des abgelaufenen            Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsleitung.       6.  Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.       7.  Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.       8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des   Vereins.   § 10 Vereinsleitung  (1)  Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und sonstigen, je nach Bedarf        gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vereinslei-tung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer        von 4 Jahren ge-wählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person        geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine Neue gewählt ist.  (2)  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder        widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.  (3)  Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich        der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zuge-wiesen sind. Insbesondere obliegen ihr:         1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.         2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.         3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.         4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.         5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.         6. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung. (4)  Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung       ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit        Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 11 Vorstand (1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins. (2) Die Vorsitzenden verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben An-spruch auf Vergütung ihrer baren       Auslagen. Darüber hinaus kann  von der Ver-einsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte       Aufwandsentschädigung zugesagt werden. (3)  Der 1. und der 2. Vorsitzende vertritt, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die       Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein       Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. (4)  Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als 250,-- € überschreiten oder nicht im Haushaltsplan       vorgesehen sind, bedürfen  der Zustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt       ausschließlich der Vorstand. (5)  Der Vorstand für die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Be-schlüssen der Mitgliederversammlung,       der Vereinsleitung sowie nach den Be-schlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. § 12 Betriebsmittel Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:          1. Durch Mitgliederbeiträge.          2. Durch Spenden und sonstigen Zuwendungen.          3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins. § 13 Jahresmitgliedsbeitrag Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2) der Satzung). § 14 Aufgaben des Kassiers Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:          1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Anweisung des  Vorstands zu tätigen      und sachlich zu verbuchen.          2. Die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen              Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.          3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.          4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.          5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisun-gen abzuliefern. § 15 Aufgaben des Schriftführers (1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach Weisung des Vorstands.       Über alle Versammlungen und allen Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.       Alle Niederschriften sind vom Vor-stand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig,      dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vor-gelegt werden  kann. § 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins (1)  Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen,       bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor       der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. (2)  Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung       erschienenen Mitglieder erforderlich. (3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte       an die Evangelische Kirchengemeinde Münchberg und an die Katholische Kirche Münchberg zur unmittelbaren       und ausschließlichen Weiterleitung an deren örtliche Kindergärten  zur gemeinnützigen  Verwendung. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Aus-händigung in elektronischer Form ist ausreichend. Münchberg, den 24.02.2019 ……………………………………………..         Uwe Schulze Zumhülsen                1. Vorsitzender