Münchberg e.V.
Obst- und Gartenbauverein Münchberg e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Münchberg e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Münchberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
1. Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur
Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
2. Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit
der gesamten Landeskultur.
3. Dem Verein ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlichen einschließlich der Familien an
diesen Vereinszweck heranzuführen.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
1. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeiten auf den genannten Gebieten,
2. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wett-bewerbe,
Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften, Gartenbewirtschaftung,
Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitere Maßnahmen.
3. Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körper-schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Auf-gabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten,
Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privat-unternehmen und natürliche Personen.
Fördermitglieder haben kein Stimm-recht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen,
welche endgültig entscheidet.
(5) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben,
können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 (2) 2 der Satzung bleibt davon unberührt.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt
werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen
den Verein und sein Vermögen.
2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereini-gungen und Privatunternehmen mit
dem Liquidationsbeschluss, Auf-lösungsbeschluss oder einem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der
Vereinigung oder des Unternehmens beendenden Beschluss.
3. durch Ausschluss (§ 4 der Satzung).
4. durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsgemäßen Beschlüssen
der Organe des Vereins (§ 6 der Satzung) aus-geschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet
werden, wenn der Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Mit-gliedsbeitrages für das laufende
Geschäftsjahr) durch Beschluss der Vereinslei-tung mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschlussbeschluss hat
die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsgemäßigen
Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen
Nachweis mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitglied nicht mehr an
der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschließungsbeschluss innerhalb von vier Wochen gerechnet von der
Absendung des Briefes an durch Berufung an die Vereinsleitung widersprechen. Die Vereinsleitung entscheidet
endgültig und vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
4. die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§ 10) und der Vorstand (§11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständi-gen Bezirksverbandes und des
Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landschaftspflege.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Ende März statt.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies
beantragen. Ein solcher Antrag ist schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe einer solchen
außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er be-stimmt den Termin und den Ort der
Mitgliederversammlung. Die Einberufung (Ladung) hat in Textform (auch elektronisch) durch Aushang an den
öffentlichen Anschlagtafeln (Aushangkasten des Vereins) oder durch Bekanntmachung in der Frankenpost und
mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen.
Über Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt werden, kann die
Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
Rechtzeitig gestellt und auf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstand
mindestens acht Tage vor der Einladung zur Mit-gliederversammlung zugeht. Der Antrag hat schriftlich
(auch elektronisch) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu erfolgen.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizier- te Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der an-wesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der
Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied
persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinde- rung durch
den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter. Ist der Ver-sammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für
diesen Tagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von der Mitglie-derversammlung zu
bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von
einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und
vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl der Vereinsleitung (§ 10).
2. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. Die Festsetzung des Vereinsbeitrages.
4. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder.
5. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsab-schlusses des abgelaufenen
Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsleitung.
6. Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
7. Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer und sonstigen, je nach Bedarf
gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vereinslei-tung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren ge-wählt. Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person
geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine Neue gewählt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder
widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
(3) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zuge-wiesen sind. Insbesondere obliegen ihr:
1. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
2. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
3. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
4. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
5. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
6. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung.
(4) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vereinsleitung
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Die Vorsitzenden verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben An-spruch auf Vergütung ihrer baren
Auslagen. Darüber hinaus kann von der Ver-einsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte
Aufwandsentschädigung zugesagt werden.
(3) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertritt, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein
Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als 250,-- € überschreiten oder nicht im Haushaltsplan
vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt
ausschließlich der Vorstand.
(5) Der Vorstand für die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Be-schlüssen der Mitgliederversammlung,
der Vereinsleitung sowie nach den Be-schlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
§ 12 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstigen Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 6 (2) der Satzung).
§ 14 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vorstands.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Anweisung des Vorstands zu tätigen
und sachlich zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisun-gen abzuliefern.
§ 15 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach Weisung des Vorstands.
Über alle Versammlungen und allen Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vor-stand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig,
dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vor-gelegt werden kann.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen,
bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor
der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte
an die Evangelische Kirchengemeinde Münchberg und an die Katholische Kirche Münchberg zur unmittelbaren
und ausschließlichen Weiterleitung an deren örtliche Kindergärten zur gemeinnützigen Verwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Aus-händigung in elektronischer Form ist ausreichend.
Münchberg, den 24.02.2019
……………………………………………..
Uwe Schulze Zumhülsen
1. Vorsitzender